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Thomas Mergel,
Sprecher der Initiative Wissenschaftlichernachwuchs.de, zu:
Constantin Goschlers Bemerkungen zur Aenderung der Befristungsregelungen in
der geplanten Novelle des Hochschulrahmengesetzes
Constantin Goschlers Bemerkungen beduerfen einer Korrektur:
Das neue HRG regelt die Befristung von Beschaeftigung im, wenn man
das so nennen will, universitaeren Ausbildungsgang. Diese Regeln
bedeuten nicht, dass man danach nicht mehr befristet beschaeftigt sein
kann!!
Ausdruecklich sagt der Regierungsentwurf (§ 57 b, Abs. 2, 3): "Nach
Ausschoepfung der nach diesem Gesetz zulaessigen Befristungsdauer
kann die weitere Befristung eines Arbeitsverhaeltnisses nur nach
Massgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gerechtfertigt sein."
Dieser § 57 b hat fuer eine Menge Verwirrung gesorgt, und Goschler hat
den Passus so interpretiert wie viele andere auch. Nach der Lektuere
des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG), das zum 1.1.2001 in Kraft
treten wird, sieht die Sache freilich differenzierter aus. Danach gibt es
naemlich eine Reihe sachlicher Gruende, die eine Teilzeitbeschaeftigung
rechtfertigen (§ 14, 1 TzBfG). Das waeren "insbesondere" (der Terminus
ist wichtig, weil er anzeigt, dass damit nur Beispiele genannt sind!) [und
die folgenden Beispiele sind keine vollstaendige Abschrift des
Gesetzestextes. Ich fuehre nur die fuer uns relevanten auf]
- Wenn der Bedarf an der Arbeitsleistung nur voruebergehend besteht.
Das koennte etwa der Fall sein, wenn man voruebergehend
Lehrkapazitaet braucht, weil sich unvermutet viele Studenten
eingeschrieben haben. Oder eine Lehrstuhlvertretung.
- wenn die Befristung im Anschluss an ein Studium oder eine Ausbildung
erfolgt, um den Uebergang in den Beruf zu erleichtern. Das ist knifflig.
Nach Aussage von Vertretern des Bildungsministeriums kann das auch
bedeuten, dass man befristet beschaeftigt wird, um sich auf eine
Professur bewerben zu koennen. Wenn das stimmt, dann waeren die
Habilitierten aus dem Schneider. Wir glauben das aber nicht, weil damit
eine Art Automatismus impliziert waere, dass ein/e Habilitierte/r auch
Professor/in wird.
- wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Also
etwa eine befristete Stelle zur Vorbereitung des Jubilaeums der
Humboldt-Universitaet.
- wenn die Verguetung aus Haushaltsmitteln erfolgt, die haushaltsrechtlich
fuer eine befristete Beschaeftigung bestimmt sind. Das ist der
entscheidende Passus. Er sagt naemlich nichts anderes, als dass
Drittmittel, die ja per se nur befristet sind, einen sachlichen Grund fuer
eine Befristung darstellen. Im alten HRG, ebenfalls § 57, stand der
Passus noch expliziter; hier war naemlich das Wort "Drittmittel"
ausgesprochen. Das neue HRG hat den Passus fallengelassen, weil die
Regelung im TzBfG deutlich genug sei.
Diese Interpretation wurde bestaetigt durch ein Gutachten von Thomas
Dietrich (ehem. Praesident des Bundesarbeitsgerichts) und Ulrich Preis
(Arbeitsrechtler in Hagen und Duesseldorf): "Befristete
Arbeitsverhaeltnisse in Wissenschaft und Forschung", das m.W. auch im
Druck erschienen ist. Allerdings stellt diese Regelung keinen Freibrief
dar, insbesondere dann, wenn ein Mitarbeiter jahrelang an derselben Uni
oder demselben Institut mit im wesentlichen denselben
Forschungsaufgaben beschaeftigt ist, auch wenn diese Aufgaben
drittmittelfinanziert sind. Wenn man also zehn Jahre an ein und
demselben Projekt arbeitet, das von verschiedenen Geldgebern finanziert
wurde, dann wird es schwierig. Keine Probleme sehe ich dann, wenn
man drei Jahre ein DFG-Projekt zur Sozialstruktur der SPD in der
Weimarer Republik macht, dann ein VW-Projekt zur Ostpolitik in den 50er
Jahren, dann ein Thyssen-Projekt zur Geschichte der Hochschulpolitik in
Baden-Wuerttemberg.
Es ist also weiterhin moeglich, als Habilitierter befristet beschaeftigt zu
sein. Dennoch hat Constantin Goschler auch recht. Denn
1. Es fallen alle universitaeren Stellen weg. Das gilt insbesondere fuer
die bisherigen Uebergangsstellen, die Hochschuldozenturen oder
Oberassistenturen nach C2, die den Juniorprofessuren zugeschlagen
werden sollen. Man kann auch nicht an dem Institut, an dem man
habilitiert hat, danach als Wissenschaftlicher Mitarbeiter befristet
beschaeftigt sein.
2. Das oben Beschriebene ist der Gesetzestext, der beschreibt, was
erlaubt und moeglich ist, d.h. ohne das Risiko, dass jemand sich einklagt.
Es kann aber keiner eine Univerwaltung dazu zwingen, jemanden
anzustellen, wenn sie vor irgendwas Angst hat. In Baden-Wuerttemberg
z.B. werden ehemalige Assistenten - C2 ausgenommen - prinzipiell nicht
mehr angestellt, obwohl das moeglich waere.
Das Hauptproblem liegt also zunaechst darin, dass keine befristete
Regelbeschaeftigung fuer die Uebergangszeit nach der Habilitation mehr
vorgesehen ist und auch die bisherige Praxis, um die Kettenvertragsregelung
zu umgehen (naemlich: an einer anderen Universitaet weiterzumachen),
unterbunden wird. Darin liegt u.E. die besondere Haerte fuer die
Generation, die jetzt habilitiert oder schon habilitiert ist. Effektiv wird
die einzige Moeglichkeit in Drittmittelprojekten bestehen. Eine Fakultaet
kann nicht mehr sagen: wir wollen den behalten, bis er eine Professur hat.
Das zweite Problem liegt in der Realisierung der bestehenden gesetzlichen
Moeglichkeiten: Duerfen und Wollen ist oft ein Unterschied. Hier wird viel
darauf ankommen, wie man auf die Hochschulverwaltungen einwirkt, denen
diese Gesetzeslage oft nicht einmal klar ist. Die Einstellungspraxis
unterscheidet sich von Uni zu Uni, welbst wenn die Rahmenbestimmungen (etwa
in einem Bundesland) identisch sind. Hier muss man auf die Formulierung der
landesrechtlichen Umsetzung achten und die eigene Hochschulleitung und -
verwaltung von der Moeglichkeit ueberzeugen.
Fuer diejenigen, die sich dazu weiter informieren wollen:
Am naechsten
Freitag, 19.10.2001, 15.30-18.00
findet eine Anhoerung statt, die von der Dienstleistungsgewerkschaft
Ver.di und dem Doktorandennetzwerk Thesis.de veranstaltet wird und an
der eine Reihe von Initiativen und Organisationen teilnehmen, u.a.
Wissenschaftlichernachwuchs.de und die Bundesvertretung
Akademischer Mittelbau.
Ort: Humboldt-Universitaet, Hauptgebaeude, Hoersaal 2097
Eine gesonderte Einladung wird noch ueber H-Soz-u-Kult ergehen. Wir
wuerden uns ueber eine rege Teilnahme freuen.
Weitere Informationen und unsere Forderungen finden Sie ausserdem auf
unserer Homepage www.wissenschaftlichernachwuchs.de
Thomas Mergel
PD Dr. Thomas Mergel
Bluecherstr. 18
50733 Koeln
Tel./Fax: ++221-7608138
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HUMANITIES - SOZIAL- UND KULTURGESCHICHTE
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