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Fischer zu Cramburg, Ralf : Das Schatzregal. Der obrigkeitliche Anspruch auf
das Eigentum an Schatzfunden in den deutschen Rechten [= Veroeffentlichungen
der Gesellschaft fuer Historische Hilfswissenschaften 6]. Hoehr-Grenzhausen:
Numismatischer Verlag Gerd Martin Forneck 2001. 222 S., 48 EUR.
Rezensiert von
Dr. Klaus Graf, Universitaet Freiburg
E-Mail: <graf@uni-koblenz.de>
Nicht nur die Kuratoren numismatischer Sammlungen finden in diesem Buch
brisanten Lesestoff. Die Untersuchung gilt dem sogenannten Schatzregel, das
definiert wird als "der obrigkeitliche Anspruch auf das Eigentum an
beweglichen Sachen von materiellem oder wissenschaftlichem Wert [...], die
solange verborgen waren, dass ein Eigentuemer nicht (mehr) zu ermitteln ist"
(S. 45). Das materialreiche Buch, sowohl rechtshistorisch als auch fuer die
aktuelle Diskussion in Archaeologie und Denkmalschutz von Belang, liest sich
gut und argumentiert praezise.
Dargestellt wird die Geschichte des Schatzregals seit der Antike. Der
Schwerpunkt liegt auf der juristischen Debatte um 1900 im Zusammenhang mit
der Einfuehrung des Buergerlichen Gesetzbuchs und auf den
Denkmalschutzgesetzen der Bundeslaender seit 1971. Hier wurde solide
recherchiert, weshalb man durchaus von einem juristischen Standardwerk
hinsichtlich des etwas abseitigen Themas sprechen darf. Doch sollten auch
Historiker und mit der Fundproblematik befasste Archaeologen,
Denkmalschuetzer und Museumspraktiker diese verdienstvolle Studie nicht
uebersehen.
Trotzdem moechte ich zwei Punkte kritisch beleuchten: historische Defizite,
was Mittelalter und fruehe Neuzeit angeht (I), und die rechtspolitisch
motivierte These des Autors, die derzeit bestehenden landesrechtlichen
Schatzregale seien verfassungswidrig (II).
I
Wem gehoert der Schatz? Zwei Prinzipien praegen die rechtliche Behandlung
von Schatzfunden seit der Antike: Auf den roemischen Kaiser Hadrian geht die
Halbierung zwischen dem Finder und dem Grundeigentuemer zurueck, die in §
984 BGB fixiert wurde. Das regalistische Alternativmodell weist den Fund
dagegen dem Koenig, Landesfuersten oder Staat zu. Die juristische Lehre
fuehrt die mit dem Etikett "deutschrechtlich" versehene Institution auf den
Sachsenspiegel des Eike von Repgow aus dem fruehen 13. Jahrhundert zurueck,
in dessen Landrecht (I 35 § 1) jeder Schatz, der tiefer in der Erde
vergraben liegt, als ein Pflug geht, dem Koenig zugesprochen wird. Daneben
gab es Mischformen, wobei vor allem Drittelungen beliebt waren.
Nach der Darstellung des gut erforschten antiken roemischen Schatzrechts (S.
47-58) wendet sich der Autor dem Mittelalter zu. Waehrend die
fruehmittelalterlichen Quellen keine klare Aussage zulassen, gibt es im
Hochmittelalter verstaerkt Hinweise auf die Existenz eines Schatzregals.
Fischer zu Cramburg hat aber im wesentlichen fuer die Zeit vor 1800 der
vorliegenden, ueberwiegend aelteren rechtshistorischen Literatur
nachrecherchiert, was aus geschichtswissenschaftlicher Sicht kaum
befriedigen kann. Fuer die fruehe Neuzeit konnte er sich freilich auf
kenntnisreiche archivalische Vorarbeiten des Numismatikers Niklot
Kluessendorf stuetzen. Eine mangelnde Vertrautheit mit den Gepflogenheiten
der Rechtsgeschichte offenbart bereits die ungewoehnliche Zitierweise der
Diplomata-Baende der MGH.
Im Spaetmittelalter verlaesst sich der Autor fast ganz auf die
Rechtsbuecher, die punktuell durch andere normative Quellen ergaenzt werden.
So muessen die Aussagen ueber das landesfuerstliche Schatzregal allzu vage
bleiben. Eine breitere Literaturkenntnis und ein intensiveres Eindringen in
die historische Literatur haette zu der Einsicht verhelfen koennen, dass in
Spaetmittelalter und Neuzeit noch eine Fuelle von Material zu entdecken ist.
Die pragmatische Entscheidung, eine "Vorgeschichte" der Debatten um 1900 und
in der Gegenwart vorzulegen und auf uferlose Erkundigungen zu verzichten,
ist nachvollziehbar. Aber ein Blick auf einen kurz vor der Arbeit
erschienenen Aufsatz von Wolfgang Schmid zum Schatz-Thema (vor allem anhand
trierischer Beispiele) zeigt doch, wieviel Fischer zu Cramburg entgangen ist
[1].
1346 billigte Karl IV. dem Trierer Erzbischof in einem Sammelprivileg fuer
seinen weltlichen Herrschaftsbereich das Berg- und das Schatzregal zu
("Preterea ius omnium argentiarium sive aliarum mineriarium in dominio deu
districtu Treverensis ecclesie vel in ipsis dyocesi repertarum et
reperiendarum necnon thesauros sub terra absconditos et in dictis terris
inventos seu inveniendos ad prefatum archiepiscopum et ipsius successores
volumus perpetuo pertinere [...]" [2]). Dass es sich dabei keineswegs um
eine theoretische Bestimmung gehandelt hat, zeigt die 1351 in einem
groesseren Klagenkatalog vorgebrachte Beschwerde der Stadt Trier bei
Erzbischof Balduin ueber die Gefangennahme eines Buergers, der in seinem
Erbe gegraben und unter anderem goldene Ringe gefunden hatte. Gegen das
Schatzregal des Kurfuersten reklamierte die Stadtgemeinde den Fund fuer den
Buerger [3].
Fischer zu Cramburg hat sich leider nicht eingehender mit dem verwandten
Bergregal und auch nicht mit dem Strandregal (bzw. der Grundruhr)
beschaeftigt. Ebensowenig interessiert er sich fuer die mittelalterliche
Diskussion ueber Regalien. Er erwaehnt noch nicht einmal die fundamentale
Tatsache, dass das Regalienweistum von Roncaglia (MGH D F I Nr. 237) in die
"Libri feudorum" aufgenommen wurde [4].
Da der Autor sich strikt auf das deutsche Recht bezieht und die
Verhaeltnisse in den Nachbarstaaten nicht beruecksichtigt, kann er keine
Erkenntnisfortschritte bei der Frage nach dem Ursprung der in verschiedenen
europaeischen Staaten ueblichen Regalienkonzeption erzielen. Er haette die
oberitalienischen Juristen befragen muessen, wobei eine Lektuere des
faszinierenden Buchs zur politischen Theologie des Koenigtums von Ernst H.
Kantorowicz die richtige Richtung gewiesen haette [5]. Wie kommt
beispielsweise der bedeutendste englische Rechtsdenker des 13. Jahrhunderts,
Bracton, der viele Gedanken mit den Juristen Kaiser Friedrichs II. teilte,
dessen "Liber Augustalis" Fischer zu Cramburg als fuer "die Rechtslage in
Deutschland nicht weiter aufschlussreich" (S. 66) abtut, dazu, den
Schatzfund fuer den Koenig zu beanspruchen [6]? Der Schluessel liegt wohl in
der Rechtskultur der gelehrten Legisten begruendet, die bei den Regalien
keine Einschraenkungen zugunsten von Finder und Grundeigentuemer mehr
zulassen wollten. Das vermeintliche deutschrechtliche Institut des
Sachsenspiegels liesse sich so einem romanisierenden europaeischen
Rechtsdiskurs zuweisen.
Was die fruehe Neuzeit betrifft, so sind dem Autor leider alle Studien zum
(magischen) Schatzgraebertum [7] unbekannt geblieben, sogar die
kunsthistorische Monographie von Klinkhammer 1992 [8]. Der juengste Aufsatz
zu diesem Thema, der oberrheinische Akten des 16. bis 18. Jahrhunderts
ausgewertet hat, bietet aufschlussreiches Material auch zum Schatzregal [9].
Ueberhaupt waere eine staerkere Oeffnung der Rechtsgeschichte zur sozial-
und kulturhistorisch orientierten Historischen Kriminalitaetsforschung
wuenschenswert. Auf jeden Fall verspricht das Thema des juristischen Umgangs
mit Schatzsuche und Schatzfunden in der fruehen Neuzeit noch manche
spannende und lehrreiche Geschichte - unter der Praemisse freilich, dass man
ueber den traditionellen rechtshistorischen Tellerrand der normativen
Quellen hinausblickt.
II
1971 fuehrte Baden-Wuerttemberg in seinem Denkmalschutzgesetz ein "grosses"
Schatzregal ein (§ 23) [10]. Wenn sie einen hervorragenden Wert haben,
fallen nicht nur die bei staatlichen Nachforschungen oder in
Grabungsschutzgebieten entdeckten beweglichen Kulturdenkmale an den Staat.
Bis heute sind die meisten anderen Bundeslaender dem Beispiel
Baden-Wuerttembergs gefolgt, nur die Flaechenstaaten Nordrhein-Westfalen,
Hessen und Bayern kennen kein Schatzregal. In ihnen gilt § 984 BGB.
Im Maerz 1981 suchte ein Hobbyarchaeologe mit einem Metalldetektor den
"Runden Berg" bei Urach ab. Er stiess auf einen wichtigen Hortfund mit
Metallgegenstaenden aus alemannischer Zeit, den er fuer sich behalten
wollte. Seine gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung - die Gegenstaende
beanspruchte das Land qua Schatzregal als Eigentum - gerichtete
Verfassungsbeschwerde wurde zurueckgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) entschied mit Beschluss vom 18. Mai 1988 [11], das in den Dienst
des Denkmalschutzes gestellte Schatzregal des Landes sei verfassungsgemaess.
Um einen Fossilienfund ging es bei einem Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), das mit Urteil vom 21. November 1996 die
rheinland-pfaelzische Regelung (§ 19a DSchPflG) mit dem Grundgesetz
vereinbar erklaerte [12].
Fischer zu Cramburg kann ueberzeugend darlegen, dass die Berufung des
Bundesverfassungsgerichts auf das "hergebrachte Schatzregal" und den
Sachsenspiegel verfehlt war. Das Schatzregal der Denkmalschutzgesetze ist
eigentlich ein Altertums- oder Kulturdenkmalregal, es ist ein
archaisierendes Recht, das mit der Bezeichnung als "Schatzregal" auf ein
obsolet gewordenes Relikt zurueckgreift und einen Traditionsbruch negiert
[13]. Der Autor kann zeigen, dass bei den Beratungen vor der Einfuehrung des
Buergerlichen Gesetzbuchs die Frage des Altertumsschutzes durchaus
diskutiert wurde, dass ein Schatzregal damals so gut wie nicht mehr
bestanden hat (allenfalls in Teilen Schleswigs und im thueringischen
Kleinstaat Schwarzburg-Rudolstadt) und dass die Vorschrift des Art. 73
EGBGB, das die landesrechtlichen Regalien unberuehrt laesst, sich auf die
Finanzregalien bezog. Die Motive des Gesetzgebers des BGB lassen die
Neubegruendung eines denkmalschutzrechtlichen Schatzregals als
verfassungsrechtlich hoechst fragwuerdig erscheinen. Kurzum: Soweit die
Entscheidung des BVerfG auf einer Auslegung des Regalienvorbehalts basiert,
kann sie, wie schon Klaus-Peter Schroeder in seiner Besprechung dargelegt
hat [14], nicht ueberzeugen. Der BGB-Redaktor Reinhold Johow schrieb
bereits: "Ein Beduerfnis, der Landesgesetzgebung zur Schaffung neuer
Regalien Raum zu lassen, kann nicht anerkannt werden, da die Staaten mittels
ihrer hoheitlichen Rechte dieselben Zwecke, welche ehedem durch das Institut
der Regalien erstrebt wurden, in befriedigender Weise zu erreichen
vermoegen" [15]. Unmissverstaendlich hat zudem auch das BVwG in seiner
erwaehnten Entscheidung von 1996 klargestellt, dass in Rheinland-Pfalz die
Ablieferung von Fossilienfunden nicht auf den Regalienvorbehalt des Art. 73
EGBGB gestuetzt werden konnte, da es ein auf solche Funde bezogenes Regal
nie gegeben habe.
Nicht folgen moechte ich Fischer zu Cramburg, wenn er (S. 156-159) die
Zuordnung des sogenannten Schatzregals zum oeffentlichen Recht leugnet. Das
BVerwG hat hier die besseren Argumente. Obwohl die Konkurrenz zu § 984 BGB
de facto misslich ist, koennen die Vorschriften ueber die Eigentumszuordnung
wissenschaftlich bedeutsamer, also denkmalwerter Funde zwanglos der Materie
Denkmalschutzrecht, fuer die eine ausschliessliche Gesetzeskompetenz der
Laender besteht, zugewiesen werden. Es liegt auch hier die Ueberlagerung
zweier Rechtsordnungen im selben Sachbereich vor [16]. Der Landesgesetzgeber
konnte die Belange der Allgemeinheit bei der Eigentumszuordnung rechtmaessig
ins Spiel bringen und den Inhalt des Eigentums eines kleinen Teils aller
herrenlosen Sachen im Sinne von Art. 14 I GG bestimmen, ohne dass er in
bestehende Rechtspositionen eingriff. Das Denkmalaneigungsrecht der Laender
darf - mindestens seit dem Nasskiesungs-Beschluss des BVerfG [wie Anm. 16] -
nicht einseitig aus der Perspektive des Zivilrechts beurteilt werden. Das
oeffentliche Recht ist nicht nur befugt, die Beschraenkungen des Eigentums
(ausgleichspflichtig oder nicht) auf dem Gebiet des Denkmalschutzes regeln,
es kann auch seinen Inhalt bestimmen, also festlegen, was bei Funden
Privateigentum wird und was aus Gruenden des Denkmalschutzes in das
Landeseigentum uebergeht.
Ralf Fischer zu Cramburg, taetig als Rechtsanwalt am Deutschen
Aktieninstitut e.V. in Frankfurt, ist Partei, er schreibt gegen das
Schatzregal, um es zu Fall zu bringen. Wie man der Suchmaschine Google
entnehmen kann, hat er nicht nur an einem Hearing der rheinland-pfaelzischen
FDP, die die Abschaffung des Schatzregals fordert, als Verteter des Verbands
der Deutschen Muenzhaendler teilgenommen, sondern sammelt auch selbst
(suedasiatische) Muenzen. Der Verband der Deutschen Muenzhaendler hat 1998
auch auf die FDP-Fraktion des Bundestags Einfluss genommen, die damals zum
grossen Schaden des Kulturgutschutzes in Deutschland den Entwurf des
Kulturgutschutz-Rahmengesetzes zu Fall gebracht hat [17].
Es ist nachvollziehbar, dass den Sondengaengern, Sammlern und dem Handel das
Schatzregal der meisten Bundeslaender ein Dorn im Auge ist.
Nichtsdestotrotz: Die allgemeinen rechtspolitischen Argumente, die gegen das
Schatzregal ins Feld gefuehrt werden, haben erhebliches Gewicht. Der
renommierte hessische Numismatiker Niklot Kluessendorf hat schon 1992
ueberzeugende pragmatische Bedenken gegen das Schatzregal artikuliert [18].
Es fuehrt zur Verschleppung und Verfaelschung archaeologischer Funde, zu
einem wissenschaftlich hoechst bedauerlichen "Fundtourismus", bei dem die
gefundenen Stuecke mit gefaelschter Herkunft in einem Bundesland ohne
Schatzregal registriert werden. Die Akzeptanz in der Bevoelkerung ist
schlichtweg nicht gegeben: "Wer etwas wertvolles findet und meldet, moechte
nicht leer ausgehen" [19]. Fischer zu Cramburg bemerkt zurecht, es schade
der Diskussion, dass der einzige unumstrittene Vorteil des Schatzregals, die
Schonung der Landeskassen, meist nicht offen genannt werde (S. 201). Werden
ehrliche Finder - wie in Mecklenburg-Vorpommern ueblich (S. 202) - mit einem
"Fachbuch" abgespeist, so ist der Anreiz, wertvolle Bodenfunde zu melden,
kaum gegeben. Eine Schatzregal-Regelung, die auf eine angemessene
Entschaedigung verzichtet, schadet eher dem Denkmalschutz als dass sie ihm
nuetzt. "Practical wisdom", schreibt der amerikanische Jurist Joseph L. Sax
in einer wunderbaren Monographie, "suggests that finders ordinarily need to
be compensated generously or the public is unlikely to get the found
objects, regardless of the formal rules" [20].
Das Schatzregal muss im Kontext der Diskussion ueber die Rolle der privaten
Interessenten an archaeologischen Funden gesehen werden. Die Fronten der
Debatte [21] sind ideologisch verhaertet: Einflussreiche Hardliner in den
Aemtern wollen in allen Sondengaengern nur kriminelle Raubgraeber sehen und
den Handel mit archaeologischem Fundgut ganz unterbinden. Auf der anderen
Seite stehen die berechtigten Interessen von serioesen "Hobby-Archaeologen",
die in den Aemtern vielfach nur auf Ablehnung stossen. Mit Recht zitiert
Fischer zu Cramburg S. 206 aus dem Urteil des Verwaltungsgericht Wiesbaden
vom 3. Mai 2000, das der hessischen Denkmalpflege folgendes ins Stammbuch
schrieb: "Die Behoerde wird sich insgesamt aus dem behaglichen Areal, in dem
sie bislang auf dem Gebiete der Archaeologie von der Oeffentlichkeit voellig
ungestoert arbeiten konnte, herausbewegen muessen" [22]. Mit ihrer
martialischen Rhetorik in Verbindung mit einer unangemessenen
Kriminalisierung und der Verweigerung jeglichen Dialogs werden die
Bodendenkmalpfleger die Schatzsucher-Szene gewiss nicht austrocknen koennen.
Ueber Sinn und Unsinn eines Schatzregals muesste aufgrund einer - bislang
nicht vorliegenden - empirischen Untersuchung ueber Fundmeldungen
entschieden werden. Dabei koennten auch die Erfahrungen anderer Staaten [23]
nuetzlich sein, die Fischer zu Cramburg leider nur sehr selektiv und nur
dort, wo sie seiner Forderung entsprechen, beruecksichtigt. Was ist etwa mit
der benachbarten Schweiz, die in Art. 724 ZGB wissenschaftlich wertvolle
Gegenstaende dem Eigentum des Kantons zuweist, der aber den Finder zu
entschaedigen hat [24]? Eine breite oeffentliche und fachliche Diskussion
ueber das Schatzregal als Instrument des Denkmalschutzes hat in dem Buch von
Fischer zu Cramburg einen exzellenten Ausgangspunkt. Die Debatte sollte sich
aber nicht auf das staatliche normative Instrumentarium beschraenken,
sondern auch die Moeglichkeit der Selbstverpflichtung durch Ethik-Codes (der
Museen, Sammler, Haendler, Wissenschaftler und Sondengaenger)
beruecksichtigen. Solche Codes [25] hinreichend verbindlich auszugestalten
und in einem kommunikativen Prozess aufeinander zu beziehen, wird gewiss
keine leichte Aufgabe. Aber eine Denkmalpflege, die in absolutistischer
Manier nur hoheitsvoll von oben herab agiert, sich ans Schatzregal klammert
und sich dem oeffentlichen Diskurs verweigert, hat mit Sicherheit auch keine
Zukunft.
[1] Wolfgang Schmid, Die Jagd nach dem verborgenen Schatz. Ein
Schluesselmotiv in der Geschichte des Mittelalters?, in: Landesgeschichte
als multidisziplinaere Wissenschaft. Festgabe fuer Franz Irsigler, hrsg. von
Dietrich Ebeling u.a., Trier 2001, S. 347-400, hier besonders S. 379-383.
[2] Neues Archiv 33 (1908), S. 377.
[3] Vgl. Lukas Clemens, in: Trier im Mittelalter, hrsg. von Hans Hubert
Anton/Alfred Haverkamp, Trier 1996, S. 192.
[4] Eine Wiedergabe des Weistums online:
http://www.tu-berlin.de/fb1/AGiW/Auditorium/AntWiSys/PVII.htm Einige weitere
Quellenbelege zur romanistischen Geschichte des Schatzfunds bietet eine
akademische Seite aus Seoul:
http://plaza.snu.ac.kr/~romanist/lecture/postgr/thesaur1.html
[5] Vgl. Ernst H. Kantorowicz, Die zwei Koerper des Koenigs. "The King's Two
Bodies". Eine Studie zur politischen Theologie des Mittelalters, Muenchen
1990, S. 183f. zu den Regalien (mit Erwaehnung des Schatzregals).
[6] Lateinischer Text und englische Uebersetzung der Stelle online:
http://supct.law.cornell.edu/bracton/Unframed/Latin/v2/338.htm
http://supct.law.cornell.edu/bracton/Unframed/English/v2/338.htm
[7] Die Literaturliste von Wolfgang Schmid dazu ist auch online verfuegbar:
http://www.listserv.dfn.de/htbin/wa.exe?A2=ind0110&L=hexenforschung&P=R9880
[8] Heide Klinkhammer, Schatzgraeber, Weisheitssucher und
Daemonenbeschwoerer. Die motivische und thematische Rezeption des Topos der
Schatzsuche in der Kunst vom 15. bis 18. Jahrhundert, Berlin 1992.
[9] Thomas Adam, "Viel tausend gulden laegeten am selbigen orth".
Schatzgraeberei und Geisterbeschwoerung in Suedwestdeutschland vom 16. bis
19. Jahrhundert, in: Historische Anthropologie 9 (2001), S. 358-383,
besonders S. 375-379.
[10] Derzeit gueltiger Gesetzestext:
http://www.landesdenkmalamt-bw.de/denkmalschutzgesetz.html Weitere
Gesetzestexte von Denkmalschutzgesetzen sind nachgewiesen unter:
http://www.dhm.de/pipermail/demuseum/2002-January/002116.html
http://www.dhm.de/pipermail/demuseum/2002-February/002129.html
[11] BVerfGE 78, S. 205 ff.
[12] NJW 1997, S. 1171 ff.
[13] Zu archaisierendem Recht vgl. meine Bemerkungen:
http://www.uni-koblenz.de/~graf/strafj.htm
[14] Klaus-Peter Schroeder, Grundgesetz und Schatzregal, in:
Juristen-Zeitung 1989, S. 676-679.
[15] Zitiert ebd., S. 679 Fn. 32.
[16] Vgl. Beschluss vom 15.7.1981, BVerfGE 58, 300 ff. - online:
http://www.uni-wuerzburg.de/dfr/bv058300.html
[17] Siehe Interviewfrage an Reinhardt Mussgnug und dessen Antwort in:
Bewahren als Problem. Schutz archaeologischer Kulturgueter, hrsg. von Martin
Flashar, Freiburg i. Br. 2000, S. 122.
[18] Niklot Kluessendorf, Numismatik und Denkmalschutz. Aktuelle Probleme
des Rechts an Muenzfunden in den oestlichen Laendern der Bundesrepublik
Deutschlahnd, in: Mabillons Spur. [Festschrift] Walter Heinemeyer, hrsg. von
Peter Rueck, Marburg 1992, S. 391-410.
[19] Ebd., S. 405.
[20] Joseph L. Sax, Playing Darts with a Rembrandt. Public and Private
Rights in Cultural Treasures, Ann Arbor 1999, S. 185. Hinweise zum
Schatzregal in anderen Laendern ebd., S. 230 Anm. 30.
[21] Einen guten Einblick bietet das in Anm. 17 genannte Taschenbuch.
[22] Volltext online: http://www.sdiv.de/frames/recht/mythos.pdf
[23] Ausgewaehlte Internetquellen Hinweise von S. P. Scott (1932) in seiner
Justinian-Uebersetzung zu Titel 1 Nr. 39:
http://www.constitution.org/sps/sps02_j1-2.htm Darstellungen zum Fundrecht
("Antiquities Law") von England, Wales, Schottland, Belgien und Israel
(International Numismatic Commission): http://www.amnumsoc.org/inc/
[24] Vgl. z.B. die Hinweise bei Hans Rainer Kuenzle, Schweizerisches
Bibliotheks- und Dokumentationsrecht, Zuerich 1992, S. 113, 317f., 328f.
[25] Beispiele fuer Ethik-Codes aus dem Kulturgutbereich im WWW dokumentiert
die VL Museumsrecht: http://www.uni-koblenz.de/~graf/museumr.htm
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