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---------------------------------------------------------------- [EDITOR'S NOTE: Stellungnahmen bzw. Reaktionen auf Mitteilungen, Anfragen o.ä. in H-Museum geben nicht die Meinung der Redaktion und einzelner Redaktionsmitglieder wieder. H-Museum behält sich vor, Stellungnahmen und Zuschriften gekürzt zu veröffentlichen.] Stellungnahme zum Aufruf des Prometheus-Bildarchivs In dem Aufruf des Prometheus-Bildarchivs, der ueber H-MUSEUM http://h-net.msu.edu/cgi-bin/logbrowse.pl?trx=vx&list=H-Museum&month=0403&week=d&msg=zVLYdmTcPqrX7KtIT%2bURNg&user=&pw= verteilt wurde, heisst es: "Die Einhaltung des Urheberrechts ist uns ein wichtiges Anliegen. Daher erhalten alle Nutzer/innen in prometheus entsprechend des Grundgedankens des open access nur ein einfaches Nutzungsrecht der Bilder für die Forschung und Lehre - wie es auch bisher in der analogen Welt üblich war. Das Verwertungsrecht bleibt selbstverständlich bei den Rechteinhabern, so dass jede nicht genehmigte kommerzielle Nutzung und Publikation strafbar bleibt." Es ist in hoechstem Masse irrefuehrend, hier mit dem Schlagwort "Open Access" zu operieren. Der Hinweis auf eine angebliche Strafbarkeit ist ein Bueckling vor der Verwerterlobby und ihrer Kriminalisierungsstrategie. Die Einsicht, dass im digitalen Zeitalter das Copyright reformiert werden muesse, um eine neue Balance zwischen den Interessen der Urheber, Verwerter und der Allgemeinheit herzustellen, ist in den USA verbreiteter als hierzulande. Starjurist Lessig hat sein Plaedoyer fuer eine freie Kultur vor wenigen Tagen zum freien Download unter einer Creative Commons (CC) License bereitgestellt: http://cyberlaw-temp.stanford.edu/freeculture.pdf Sein Projekt http://creativecommons.org/ macht fuer das US-Recht sogenannte Lizenzen verfuegbar, die die Freigabe von Nutzungsrechten an die Allgemeinheit foerdern sollen. Der Katalog http://commoncontent.org/ enthaelt Werke, die unter einer solchen Lizenz bereitgestellt wurden. Meist werden solche Werke fuer den nichtgewerblichen Gebrauch (non-commercial) freigegeben, wenn der Urheber genannt wird (attribution). Er kann auch entscheiden, ob er Aenderungen seines Werks zulassen will (derivative works), z.B. eine Uebersetzung. Traegt ein Werk eine solche CC-Lizenz, kann es im Rahmen der Lizenz ohne Zustimmung des Rechteinhabers genutzt werden. Immer wieder wird im Zusammenhang des Prometheus-Bildarchivs von Open Access gesprochen. Das mutet befremdlich an, denn es gibt im Archiv, das nur auf Antrag und nach Ausfuellen eines bemerkenswerten Knebelvertrags (s.u.) benutzt werden kann, keinen frei zugaenglichen Bereich, in dem - nach dem Vorbild von Common Content - bestimmte Nutzungsrechte fuer die Allgemeinheit freigegeben sind. Eines der Star-Projekte der wissenschaftlichen Open Access Bewegung ist die Public Library of Science http://www.plos.org, die die Inhalte der im letzten Jahr herausgekommenen E-Zeitschrift Biology unter eine CC-Lizenz gestellt hat: http://creativecommons.org/licenses/by/1.0/ Gefordert wird ausschliesslich "attribution" (Urhebernennung), der Inhalt darf auch fuer gewerbliche Zwecke frei genutzt und bearbeitet werden. Wie sieht es nun mit anderen Open-Access-Defintionen aus? Verwiesen sei auf die Zusammenstellung unter http://archiv.twoday.net/stories/93128/ Die Berliner Erklaerung zum Open Access (OA), die im letzten Herbst unter dem Einfluss des Max-Planck-Instituts fuer Wissenschaftsgeschichte (siehe dessen ECHO_Projekt: http://echo.mpiwg-berlin.mpg.de) den OA-Gedanken erfreulicherweise auf Kulturgut ausgeweitet hat, hat im wesentlichen die Bethesda-Erklaerung woertlich uebernommen. "The author(s) and copyright holder(s) grant(s) to all users a free, irrevocable, worldwide, perpetual right of access to, and a license to copy, use, distribute, transmit and display the work publicly and to make and distribute derivative works, in any digital medium for any responsible purpose, subject to proper attribution of authorship, as well as the right to make small numbers of printed copies for their personal use." Die Budapest Open Access Initiative definierte: "By 'open access' to this literature, we mean its free availability on the public internet, permitting any users to read, download, copy, distribute, print, search, or link to the full texts of these articles, crawl them for indexing, pass them as data to software, or use them for any other lawful purpose, without financial, legal, or technical barriers other than those inseparable from gaining access to the internet itself. The only constraint on reproduction and distribution, and the only role for copyright in this domain, should be to give authors control over the integrity of their work and the right to be properly acknowledged and cited." Quelle: http://www.earlham.edu/~peters/fos/bethesda.htm#definition Das Werk darf also in digitalen Medien beliebig und zwar auch oeffentlich verbreitet werden (z.B. durch "Spiegeln"), und es darf bearbeitet werden. Wie das genannte Beispiel der Public Library of Science zeigt, versteht diese unter verantwortungsbewusstem Umgang auch die freie gewerbliche Nutzung. Ein allgemeiner Konsens der wissenschaftlichen OA-Bewegung, dass gewerbliche Nutzer ausgeschlossen sind, besteht NICHT. Die Hauptstossrichtung der wissenschaftlichen OA-Bewegung gilt nicht dem Kulturgut, sondern der Zeitschriftenliteratur, siehe dazu http://www.zeitenblicke.historicum.net/2003/02/graf.htm Es ist wichtig hervorzuheben, dass OA fuer alle Buerger und Buergerinnen weltweit gilt, nicht nur fuer Wissenschaftler. CC-Lizenzen heben hervor, dass die Vorschriften des "fair use" nicht beeintraechtigt werden. Das kann man von dem Knebelvertrag des Prometheus-Bildarchivs nicht behaupten: Hier werden vertraglich wichtige Schranken des Urheberrechtsgesetzes, die im Interesse der Allgemeinheit etabliert wurden, ausgehebelt: http://prometheus.hki.uni-koeln.de/Prometheus1/info/nutzbed.html Dies betrifft beispielsweise das Zitatrecht, auf das sich auch gewerbliche Nutzer berufen koennen. Leider wird im Web nur abgemahnt, wenn Urheberrechte verletzt werden, aber nicht, wenn faelschlich Urheberrechte behauptet werden, wie dies beim Prometheus-Bildarchiv der Fall ist, wenn im Vertrag Nr. 3 wahrheitswidrig behauptet wird, alle Prometheus-Bilddateien seien urheberrechtlich geschuetzt. Die reine Digitalisierung bestehender Vorlagen (etwa historischer Fotografien, deren Schutzfrist abgelaufen ist) schafft kein neues Schutzrecht, und nach herrschender Rechtsprechung des BGH ist auch fuer reine Reproduktionsfotografien zweidimensionaler Vorlagen kein Leistungsschutzrecht gegeben. Siehe dazu auch: http://archiv.twoday.net/stories/120401/ Das Prometheus-Bildarchiv hat - auch mit Blick auf die Berliner Erklaerung - nach dem Ausgefuehrten wenig Anlass, das Schlagwort Open Access im Munde zu fuehren. Wie Open Access fuer Kulturgut meines Erachtens auszusehen hat, habe ich seit 1994 mehrfach dargelegt: http://www.uni-freiburg.de/histsem/mertens/graf/kultjur.htm http://www.jurawiki.de/FotoRecht http://archiv.twoday.net/stories/145113/ Dabei habe ich mich auf GEMEINFREIES Kulturgut konzentriert, das urheberrechtlich nicht mehr geschuetzt ist. Es geht also nicht um den Picasso und die Praxis der VG Bild-Kunst (obwohl auch da manches zu hinterfragen ist). Ueber sogenannte "Bildrechte" behaupten kulturgutverwahrende Institutionen gegen den Grundgedanken des Urheberrechts, das eine grundsaetzliche Befristung vorsieht, dauerhafte kommerzialisierbare Rechte am gemeinfreien Kulturgut. Im englischsprachigen Raum spricht man statt von Gemeinfreiheit wesentlich zuendender von "Public domain", und massgebliche Buergerrechtsorganisationen in den USA werden nicht muede, eine reiche Public domain als Grundlage gesellschaftlicher Kreativitaet zu ruehmen. Gemeinfreie Werke duerfen nach dem Willen des Bundesgesetzgebers fuer ALLE Zwecke (also auch gewerbliche!) genutzt werden. Hoechst unklar ist auch, was gewerbliche Zwecke sind: Was ist mit der wissenschaftlichen Forschung in Firmen? Was ist mit wissenschaftlichen Veroeffentlichungen in kommerziellen Verlagen? Duerfen freiberufliche Kunsthistoriker fuer ihren Job - etwa zur Vorbereitung einer gewerblichen Studienreise - die Bilder nicht anschauen? Auch gewerbliche Publikationen sind, soweit sie sich an die Allgemeinheit richten, Teil der erwuenschten Oeffentlichkeitswirkung von Kulturgut. Wenn Institutionen, die blosse Eigentuemer von Kulturgut sind, sich nicht als Treuhaender fuer die Oeffentlichkeit verstehen, sondern als Zwingherren und Remonopolisierer nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfristen, so duerfen deren bloss behauptete "Rechtsansprueche" nicht in einen Topf geworfen werden mit den - vielfach begruendeten - Anspruechen etwa von Plattenfirmen, die durch mit krimineller Energie betriebenen Schwarzhandel erhebliche Einbussen erleiden. Waehrend das Strafrecht im letzteren Fall durchaus angemessen erscheinen mag, hat es im ersteren keinerlei Berechtigung. Zusammenfassend moechte ich folgende Thesen formulieren: 1. Museen (und andere Institutionen) sollten sich dem Gedanken des Open Access fuer Kulturgut oeffnen, also ihre Sammlungen kostenfrei und ohne "permission barriers" gemaess den OA-Deklarationen im Internet zugaenglich machen. 2. Das derzeitige Konzept des Prometheus-Bildarchivs ist nicht kompatibel mit den OA-Deklarationen, da das Bildarchiv keinen frei zugaenglichen Teil enthaelt und den Nutzern vertraglich Bedingungen aufzwingt, die deren Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz ungebuehrlich einengen. 3. Die pauschale Kriminalisierung ungenehmigter Nutzung ist kein konstruktiver Beitrag zur OA-Debatte, sondern ein Kotau vor der Kommerzialisierungsindustrie und den Museen, die sich ihr angeschlossen haben. Ob tatsaechlich urheberrechtliche Rechtsansprueche auf Genehmigung bestehen, ist in sehr vielen Faellen hoechst umstritten. 4. Historisches Kulturgut, das nicht mehr vom Urheberrecht geschuetzt wird, ist nach dem Willen des Gesetzgebers kulturelles Allgemeingut und soll von jedem als Teil einer reichen "Public domain" genutzt werden duerfen - fuer wissenschaftliche, private, gewerbliche Zwecke usw. 5. Waehrend OA fuer Texte keine Auslegungsprobleme hinsichtlich der Art der Praesentation aufwirft, ist bei Kulturgut darauf zu insistieren, dass OA, der sich nur auf Thumbnails oder niedrigaufloesende Reproduktionen beschraenkt und alle hochwertigen Wiedergaben in den kostenpflichtigen Bereich verlagert, in Wirklichkeit kein OA ist. Klaus Graf --- H-MUSEUM H-Net Network for Museums and Museum Studies E -Mail: h-museum@h-net.msu.edu WWW: http://www.h-museum.net
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